Ungeachtet des Beitragstitels berichten die Autoren von einer Entscheidung des HG Wien (1 R 102/09k), nach der Besitzstörungsstreitigkeiten zwischen Gesellschaftern gerade nicht in die handelsgerichtliche Zuständigkeit, sondern in die Zuständigkeit der allgemeinen BG fallen. Weiters weisen sie darauf hin, dass das HG Wien dem Überweisungsantrag gem § 230a ZPO (nach Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit) im Besitzstörungsverfahren auch materiell fristwahrende Wirkung zuerkannt hat.