ABGB § 879 Abs 1, § 1304, §§ 1311, 1313a
Aus einem Fehler der von ihm mit der Bauaufsicht betrauten Person lässt sich kein Mitverschulden des Werkbestellers bzw Bauherrn an den vom Werkunternehmer verschuldeten Baumängeln ableiten. Die Bauaufsicht erfolgt im Interesse des Bauherrn, nicht im Interesse des Werkunternehmers.