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Verständigungspflicht dienstleistender Rechtsanwälte

In aller KürzeZak 2010/358Zak 2010, 202 Heft 11 v. 29.6.2010

Die in § 4 Abs 1 EIRAG für dienstleistende europäische Rechtsanwälte vorgesehene Verpflichtung, die zuständige Rechtsanwaltskammer vor dem erstmaligen Einschreiten schriftlich zu verständigen, stellt nach Auffassung des OGH (15 Os 20/10w) keine verfahrensrechtliche Zulassungsvoraussetzung dar, sondern hat einen rein standesrechtlichen Hintergrund. Ein von einem dienstleistenden Anwalt (hier: in einem Strafverfahren) erhobenes Rechtsmittel könne daher nicht wegen Verletzung dieser Pflicht zurückgewiesen werden.

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