Die in § 4 Abs 1 EIRAG für dienstleistende europäische Rechtsanwälte vorgesehene Verpflichtung, die zuständige Rechtsanwaltskammer vor dem erstmaligen Einschreiten schriftlich zu verständigen, stellt nach Auffassung des OGH (15 Os 20/10w) keine verfahrensrechtliche Zulassungsvoraussetzung dar, sondern hat einen rein standesrechtlichen Hintergrund. Ein von einem dienstleistenden Anwalt (hier: in einem Strafverfahren) erhobenes Rechtsmittel könne daher nicht wegen Verletzung dieser Pflicht zurückgewiesen werden.