Der Autor weist darauf hin, dass das Schiedsgericht auf drei verschiedene Arten vorgehen kann, wenn es nach (vorläufiger) Prüfung zur Ansicht gelangt, dass die vom Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede unberechtigt ist. Es kann (1) das Verfahren weiterführen und die Zuständigkeitsentscheidung erst im Endschiedsspruch treffen, (2) den Parteien seine Ansicht bekanntgeben, ohne darüber eine (im ordentlichen Rechtsweg bekämpfbare) Entscheidung zu treffen, oder (3) einen Zwischenschiedsspruch über die Zuständigkeit fällen. Im Anschluss behandelt der Autor die Frage, welcher Weg in welchen Fällen empfehlenswert erscheint.