ABGB §§ 914, 915
Nach stRsp sind Vertragsklauseln in AGB - soweit sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren - objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises unter Berücksichtigung des erkennbaren Regelungszwecks erschließen. Unklarheiten gehen gem § 915 ABGB zulasten des Verwenders.