Der Autor untersucht, welche Ansprüche der Übernehmer geltend machen kann, wenn er den Mangel selbst verbessert hat. Wenn der Mangel behoben wurde, ohne dem Übergeber die in § 932 ABGB vorgesehene Nachholchance einzuräumen, könne der Übernehmer analog § 1168 Abs 1 ABGB den Ersatz seiner Verbesserungsaufwendungen bis zur Höhe der Kostenersparnis des Übergebers verlangen (siehe auch 8 Ob 14/08d = Zak 2008/538, 313). Eine weitere Begrenzung des Ersatzes bilde hier die Höhe des Entgelts. War der Übergeber hingegen im Zeitpunkt der Mängelbehebung in Verbesserungsverzug, stehe dem Übernehmer ohne diese Beschränkung Aufwandersatz analog § 1042 ABGB zu, soweit die Aufwendungen zu einer Kostenersparnis geführt haben. Bei verschuldetem Verzug bestehe ein Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB für sämtliche Verbesserungskosten.