Der Beitrag behandelt die Zulässigkeit des Tätowierens und Piercens Minderjähriger im Verhältnis zwischen den zivilrechtlichen und gewerberechtlichen Bestimmungen. Nach der aufgrund der GewO erlassenen V BGBl II 2003/141 (idF BGBl II 2008/261) ist das Tätowieren von Minderjährigen bis 16 Jahre und das Piercen von Minderjährigen bis 14 Jahre verboten. Anders als Wegscheider (Tätowierung und Piercing von Minderjährigen in Österreich, Zak 2006/319, 190) vertritt die Autorin die Ansicht, dass aus einem Verstoß gegen diese Verbote keine zivilrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden können. Zivilrechtlich sei zwischen dem Vertragsabschluss und der Einwilligung in den körperlichen Eingriff zu unterscheiden. Ein vom Minderjährigen abgeschlossener Vertrag sei gem § 151 Abs 2 ABGB wirksam, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat und zur freien Verfügung überlassene Mittel bzw Einkommen aus eigenem Erwerb heranzieht. Bezüglich der Einwilligung reiche bei einfacheren Piercings die Erklärung des einsichts- und urteilsfähigen Minderjährigen aus. Im Fall von nachhaltigen oder mit einem höheren Risiko verbundenen Piercings sowie bei allen Tätowierungen sei gem § 146c Abs 2 ABGB auch die Zustimmung des Obsorgeberechtigten erforderlich.