Nach der geltenden deutschen Rechtslage (§ 1355 BGB) darf ein Ehegatte dem Ehenamen nicht seinen eigenen Namen als Begleitnamen hinzufügen, wenn es sich bei dem zum Ehenamen gewählten Nachnamen des anderen Ehegatten bereits um einen Doppelnamen handelt. Eine gegen diese Regelung erhobene Verfassungsbeschwerde eines Ehepaars, das den Doppelnamen des Mannes als Ehenamen übernehmen wollte und auf Seite der Ehegattin durch die Beifügung ihres bisherigen Namens eine Dreifachnamenskette anstrebte, hat das deutsche BVerfG vor Kurzem zurückgewiesen (1 BvR 1155/03). Die Beschränkung sei durch das Ziel, die Praktikabilität des Namens im Rechts- und Geschäftsverkehr sicherzustellen und längere, in Folgegenerationen noch anwachsende Namensketten zu verhindern, sachlich gerechtfertigt.