Eine Person, die sich dem anderen Geschlecht zugehörig fühlt, kann nach Auffassung des VwGH (2008/17/0054) die Beurkundung ihres Geschlechts im Geburtenbuch von der Personenstandsbehörde abändern lassen, wenn eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts stattgefunden hat und mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden nichts mehr ändern wird. Die operative Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale sieht der VwGH nicht als notwendige Voraussetzung an, um von einer deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts ausgehen zu können.