Die Autorin fasst die Judikatur des OGH zum nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Schattenwurf von Pflanzen (§ 364 Abs 3 ABGB) zusammen, die sie in Bezug auf die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Beschattung für zu restriktiv hält. Weiters kritisiert sie, dass die Rsp die Entscheidung über die Art und Weise, wie die unzulässige Einwirkung vermieden wird, dem Pflanzeneigentümer vorbehält. Ihrer Ansicht nach ist dieser bei positiven Immissionen sinnvolle Grundsatz nicht auf negative Immissionen in Form einer Beschattung übertragbar, weil hier ohnehin nur eine Reaktionsmöglichkeit - nämlich das Schneiden der Pflanzen - in Frage kommt. Das Ausmaß, in dem die Pflanzen zurückgeschnitten werden müssen, sollte bereits im Erkenntnisverfahren festgelegt werden, um eine sachgerechte Lösung unter Berücksichtigung der Interessen beider Nachbarn zu erreichen.