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Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens wegen eines präjudiziellen Gesetzesprüfungsverfahrens

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/252Zak 2009, 159 Heft 8 v. 5.5.2009

AußStrG § 25 Abs 2 Z 1

Ein Außerstreitverfahren kann analog § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG unterbrochen werden, wenn vor dem VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren anhängig ist, dem wegen der wahrscheinlichen Erstreckung der Anlassfallwirkung auf alle gleichgelagerten Verfahren präjudizielle Wirkung zukommt.

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