AußStrG § 25 Abs 2 Z 1
Ein Außerstreitverfahren kann analog § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG unterbrochen werden, wenn vor dem VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren anhängig ist, dem wegen der wahrscheinlichen Erstreckung der Anlassfallwirkung auf alle gleichgelagerten Verfahren präjudizielle Wirkung zukommt.