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Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen im vereinfachten Verfahren genehmigte Anlage

RechtsprechungSachenrechtZak 2009/246Zak 2009, 155 Heft 8 v. 5.5.2009

ABGB § 364 Abs 2, § 364a

GewO 1994 § 359b

Wegen der fehlenden Parteistellung von Nachbarn im Verwaltungsverfahren handelt es sich bei einer Anlage, die im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigt wurde, um keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB, gegen deren Emissionen ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch ausgeschlossen wäre. Unterlassungsansprüche können auch dann bestehen, wenn Emissionen auf Änderungen einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB zurückzuführen sind, die im vereinfachten Verfahren bewilligt wurden.

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