ABGB § 364 Abs 2, § 364a
GewO 1994 § 359b
Wegen der fehlenden Parteistellung von Nachbarn im Verwaltungsverfahren handelt es sich bei einer Anlage, die im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigt wurde, um keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB, gegen deren Emissionen ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch ausgeschlossen wäre. Unterlassungsansprüche können auch dann bestehen, wenn Emissionen auf Änderungen einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB zurückzuführen sind, die im vereinfachten Verfahren bewilligt wurden.