ABGB § 140
AußStrG § 16
Erträge aus im Erbweg erworbenem Vermögen fallen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Aufgrund des Anspannungsgrundsatzes hat der Unterhaltspflichtige aus dem geerbten Vermögen angemessene Erträge zu erzielen. Die Anspannung auf die zumutbarerweise erzielbaren Zinserträge kann dabei bereits ab dem Erbfall (Tod des Erblassers) erfolgen.