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Kein genereller Abzug der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage

RechtsprechungFamilienrechtZak 2009/242Zak 2009, 154 Heft 8 v. 5.5.2009

ABGB § 140

UVG § 7 Abs 1

Zahlungsplanraten sind nur insoweit von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig, als sie auf Schulden zurückzuführen sind, die auch außerhalb der Schuldenregulierung berücksichtigungswürdig wären. Das Ausmaß des Abzugs hängt daher vom Verhältnis der berücksichtigungswürdigen zu den nicht berücksichtigungswürdigen Schulden des Unterhaltspflichtigen ab.

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