ABGB § 140
UVG § 7 Abs 1
Zahlungsplanraten sind nur insoweit von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig, als sie auf Schulden zurückzuführen sind, die auch außerhalb der Schuldenregulierung berücksichtigungswürdig wären. Das Ausmaß des Abzugs hängt daher vom Verhältnis der berücksichtigungswürdigen zu den nicht berücksichtigungswürdigen Schulden des Unterhaltspflichtigen ab.