Ein ausländisches Atomkraftwerk kann nach Ansicht des OGH (1 Ob 5/06a = Zak 2006/355, 211) keinesfalls als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB qualifiziert werden. Die Frage, ob diese Auslegung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, hat das LG Linz, das eine vorbeugende nachbarrechtliche Unterlassungsklage des Landes Oberösterreich (als Eigentümer einer Mühlviertler Liegenschaft) gegen die Betreiberin des Atomkraftwerks Temelin zu behandeln hat, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Vorabentscheidungsverfahren (C-155/08 ) liegen mittlerweile die Schlussanträge vor. Der Generalanwalt geht davon aus, dass die extraterritoriale Wirkung innerstaatlicher Rechtsvorschriften die Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat berühren kann. Um eine ungerechtfertigte Beschränkung dieser Grundfreiheit zu vermeiden, seien die nationalen Gerichte verpflichtet, eine Genehmigung, die der im Ausland errichteten Anlage von der ausländischen Behörde erteilt worden ist, nach denselben Kriterien anzuerkennen wie gleichwertige inländische Bewilligungen.