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Anfechtung des Bestellungsbeschlusses durch den einstweiligen Sachwalter nur im eigenen Interesse

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/222Zak 2009, 139 Heft 7 v. 21.4.2009

AußStrG §§ 45, 120, 127

Der einstweilige Sachwalter kann seine Bestellung nur im eigenen Namen und Interesse anfechten. Eine Rechtsmittelbefugnis im Interesse des Betroffenen besteht nicht. Ein Rechtsmittel gegen den Bestellungsbeschluss, in dem der einstweilige Sachwalter argumentiert, dass seine Bestellung gar nicht erforderlich war, ist deshalb zurückzuweisen.

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