ASVG §§ 333, 335 Abs 3
AHG § 1
Das Dienstgeberhaftungsprivileg des Bundes als Schulerhalter kommt bei jedem Unfall eines Schülers, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen bzw inneren Zusammenhang mit der Schulausbildung ereignet hat, zur Anwendung. Im Hinblick auf die allgemeine Sozialisierungsaufgabe der Schule, zu der auch die Konfrontation mit Mitschülern außerhalb der eigentlichen Unterrichtseinheiten gehört, stehen (hier: tödliche) Verletzungen, die einem Schüler von einem Mitschüler bei einer Streitigkeit, einem "Rangordnungskampf" oder gar einem einseitigen, ungerechtfertigten und überzogenen Angriff während der Schulpause zugefügt wurden, noch in einem inneren Zusammenhang mit der Ausbildung.