ABGB §§ 784, 785, 951, 952, 1000, 1333 Abs 1
Verzugszinsen für seinen Pflichtteilsauffüllungsanspruch nach § 951 ABGB (Schenkungspflichtteil) kann der Noterbe erst ab der Fälligstellung des Anspruchs gegenüber dem Geschenknehmer verlangen. Für die Fälligstellung ist die Bezifferung des Anspruchs erforderlich.