AußStrG § 46 Abs 3
ABGB § 176
Über ein verspätetes Rechtsmittel gegen eine Obsorgeentscheidung (hier: Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger) darf nicht gem § 46 Abs 3 AußStrG meritorisch entschieden werden.
AußStrG § 46 Abs 3
ABGB § 176
Über ein verspätetes Rechtsmittel gegen eine Obsorgeentscheidung (hier: Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger) darf nicht gem § 46 Abs 3 AußStrG meritorisch entschieden werden.