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Obsorge - verspätetes Rechtsmittel ist jedenfalls zurückzuweisen

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/189Zak 2009, 118 Heft 6 v. 7.4.2009

AußStrG § 46 Abs 3

ABGB § 176

Über ein verspätetes Rechtsmittel gegen eine Obsorgeentscheidung (hier: Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger) darf nicht gem § 46 Abs 3 AußStrG meritorisch entschieden werden.

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