ABGB §§ 880a, 1489, 1497
Eine dreipersonale abstrakte Garantie hat unabhängig von der Art des besicherten Anspruchs (hier: Forderungen aus einem Kreditverhältnis) Schadenersatzfunktion. Ansprüche aus der Garantie verjähren deshalb gem § 1489 ABGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Garantie erstmals ohne Rechtsmissbrauch abgerufen werden kann.