AußStrG §§ 178, 181 Abs 1
GBG § 94 Abs 1 Z 3
Im Fall eines Erbteilungsübereinkommens der Erben iSd § 181 Abs 1 AußStrG tritt der Eigentumsübergang auch bei Liegenschaften mit Rechtskraft der Einantwortung ein. Die Einverleibung im Grundbuch hat nur deklarativen Charakter. Die Nachführung des Grundbuchstandes kann auf Grundlage des Einantwortungsbeschlusses, in dem die vorzunehmenden Grundbucheintragungen angeführt sind, vorgenommen werden. Die Vorlage des Erbteilungsübereinkommens ist nicht erforderlich.