EheG § 37
Der Ehemann hatte vor der Eheschließung sexuelle Beziehungen mit zwei anderen Frauen und wurde zwei Monate vorher bzw einige Monate später Vater von zwei außerehelichen Kindern. Die Rechtsansicht, dass dieser Umstand die Aufhebung der Ehe gem § 37 EheG wegen Irrtums rechtfertigen kann, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).