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Bindungswirkung des Unterhaltsbeschlusses hinsichtlich vergangener Unterhaltsperioden

RechtsprechungFamilienrechtZak 2009/162Zak 2009, 110 Heft 6 v. 7.4.2009

AußStrG §§ 43, 73

ABGB § 140

Basierend auf den Durchschnittswerten der Nebeneinkünfte in den letzten Jahren wurden mit rechtskräftigem Unterhaltsbeschluss rückwirkend die Unterhaltsleistungen festgelegt, die dem Kind für das vergangene Jahr gebühren. Einem Herabsetzungsantrag des Unterhaltspflichtigen hinsichtlich dieses Zeitraums, der auf die nun vorliegenden tatsächlichen Geschäftsergebnisse gestützt ist, steht die Bindungswirkung der Vorentscheidung entgegen. Eine Herabsetzung ist nur im Weg eines Abänderungsantrags nach § 73 AußStrG möglich.

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