AußStrG §§ 43, 73
ABGB § 140
Basierend auf den Durchschnittswerten der Nebeneinkünfte in den letzten Jahren wurden mit rechtskräftigem Unterhaltsbeschluss rückwirkend die Unterhaltsleistungen festgelegt, die dem Kind für das vergangene Jahr gebühren. Einem Herabsetzungsantrag des Unterhaltspflichtigen hinsichtlich dieses Zeitraums, der auf die nun vorliegenden tatsächlichen Geschäftsergebnisse gestützt ist, steht die Bindungswirkung der Vorentscheidung entgegen. Eine Herabsetzung ist nur im Weg eines Abänderungsantrags nach § 73 AußStrG möglich.