ABGB §§ 1311, 1315
StVO § 93
Für das Verschulden jener Person, der die Streu- und Räumpflichten iSd § 93 Abs 5 StVO übertragen wurden, haftet der Liegenschaftseigentümer zumindest dann nach § 1315 ABGB, wenn es sich um keinen selbstständigen, weisungsfreien Unternehmer handelt (hier: Hausbesorger).