BauRG §§ 1, 3 Abs 2
ABGB §§ 447, 530
Bauzinsforderungen können über eine Hypothek oder durch die Begründung einer Reallast auf der Baurechtseinlage abgesichert werden. Mangels abweichender Vereinbarung haftet der Bauberechtigte im Fall einer Reallast auch persönlich, allerdings nur für jene Bauzinsforderungen, die in der Zeit seiner Berechtigung entstehen. Für Bauzinsforderungen, die erst nach Weiterveräußerung des Baurechts an einen Dritten fällig geworden sind, haftet er nicht.