ABGB §§ 140, 150
AußStrG § 135
Der betreuende Elternteil ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Verwendung des Kindesunterhalts Rechnung zu legen.
ABGB §§ 140, 150
AußStrG § 135
Der betreuende Elternteil ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Verwendung des Kindesunterhalts Rechnung zu legen.