Nach der Rsp liegt eine Gemeinschaftsanlage vor, wenn die Benützung jedem Mieter gegen Beteiligung an den Betriebskosten rechtlich offensteht (zB 5 Ob 287/07b = wobl 2009/2). Der Autor hält diese Definition für falsch. Der Vermieter könnte dann jede Anlage durch den vertraglichen Ausschluss eines Mieters von der Benützungsmöglichkeit vom Gemeinschaftsanlagenbegriff (und damit von seiner Erhaltungspflicht) ausnehmen. Richtigerweise handle es sich bei jeder Einrichtung, die technisch von mehreren Mietern genutzt werden kann und nicht unter § 21 MRG fällt, um eine Gemeinschaftsanlage.