Zu 5 Ob 108/08f (ebenso 5 Ob 95/08v): Der Antrag des gem § 810 ABGB durch die Erben vertretenen Nachlasses auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft bedarf keiner abhandlungsgerichtlichen Genehmigung.
Zu 5 Ob 108/08f (ebenso 5 Ob 95/08v): Der Antrag des gem § 810 ABGB durch die Erben vertretenen Nachlasses auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft bedarf keiner abhandlungsgerichtlichen Genehmigung.