WEG § 2 Abs 2, § 2 Abs 3, § 16 Abs 3, § 32
WEG 1975: § 1 Abs 2
Das nach dem WEG 1975 begründete Zubehör-Wohnungseigentum an einer Parkwippe bezieht sich nur auf die Abstellfläche selbst. Der Wippenmechanismus gehört - zumindest dann, wenn die gesamte hydraulische Anlage auf einer Allgemeinfläche untergebracht ist - zu den allgemeinen Liegenschaftsteilen. Die Erhaltungspflicht für eine Parkwippe ist daher geteilt: Während die Stellfläche vom Zubehör-Wohnungseigentümer instand zu halten ist, fällt die Erhaltung des Wippenmechanismus in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft.