In drei neuen Entscheidungen (6 Ob 219/08m = Zak 2009/97, 75, 6 Ob 200/08t und 7 Ob 223/08g = Zak 2009/96, 76) geht der OGH davon aus, dass das Kinderbetreuungsgeld seit der am 1. 1. 2008 in Kraft getretenen Novellierung des § 42 KBGG weder als Eigeneinkommen eines unterhaltsberechtigten noch als Einkommen eines unterhaltspflichtigen Beziehers behandelt werden darf. Gegen diese weite Interpretation des § 42 KBGG, die den OGH dazu veranlasste, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, sprechen mehrere Argumente.