Den in § 284e Abs 2 ABGB vorgesehenen Schutz des Vertrauens Dritter aufgrund der Bestätigung der Registrierung der Vertretungsbefugnis eines nahen Angehörigen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis legt der Autor dahin aus, dass die kontoführende Bank - anders als sonstige Vertragspartner - nicht nur auf das Bestehen der Vertretungsmacht an sich, sondern auch darauf vertrauen darf, dass "Geldbezüge" vom Konto des Vertretenen einem von der gesetzlichen Vollmacht umfassten Zweck dienen, soweit sie monatlich einen bestimmten Betrag (2009: 901 EUR) nicht übersteigen. Unter "Geldbezügen" seien nicht nur Bargeldabhebungen, sondern auch Überweisungen zu verstehen. Auch im Fall einer Mehrheit von vertretungsbefugten Angehörigen oder im Fall von mehreren Konten bei derselben Bank beschränke sich der Vertrauensschutz auf die einmalige Ausschöpfung des genannten Betrags. Abhebungen von Konten des Betroffenen bei anderen Kreditinstituten seien hingegen ebenso wenig zu berücksichtigen wie Daueraufträge, die noch der Betroffene vor dem Verlust seiner Geschäftsfähigkeit eingerichtet hat. Die kontoführende Bank kann sich nach Ansicht des Autors gegenüber dem vertretungsbefugten Angehörigen nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Ein wirksames Saldoanerkenntnis könne der Angehörige nicht abgeben.