ZPO § 18
Ein Nebenintervenient kann weder die Zurückweisung des Beitritts eines weiteren Nebenintervenienten beantragen noch ein Rechtsmittel gegen die Zulassung dieses Nebenintervenienten erheben. Die Antrags- und Rechtsmittellegitimation steht in diesem Zusammenhang nur den Hauptparteien zu.