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Inländerdiskriminierung durch Tiroler Grundverkehrsrecht

In aller KürzeZak 2009/59Zak 2009, 42 Heft 3 v. 10.2.2009

Der VfGH hat Teile des § 6 Tir GVG, die die Genehmigung des Erwerbs eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks an die Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber binden, mit Ablauf des 30. 9. 2009 wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben (G 85/08). Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-452/01 , Ospelt, Schlössle Weissenberg Familienstiftung = ZRInfo 2003/369 sei diese Genehmigungsvoraussetzung im Licht der Kapitalverkehrsfreiheit nicht zu rechtfertigen, wenn der Erwerber ohnehin die weitere landwirtschaftliche Nutzung durch einen Pächter garantiert. Trotz einer im Jahr 2005 erfolgten Novellierung verhindere § 6 Tir GVG in reinen Inlandsfällen, in denen kein Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts besteht, weiterhin die Genehmigung des Erwerbs durch einen nicht selbst bewirtschaftenden Erwerber, selbst wenn sich dieser verpflichtet, die schon bisher aufrechte Verpachtung an einen Landwirt beizubehalten. Das Selbstbewirtschaftungserfordernis führe deshalb zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Inländerdiskriminierung.

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