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Verkehrssicherungspflichten außerhalb der Pistenbetriebszeiten - Windenseil

RechtsprechungSchadenersatzZak 2009/47Zak 2009, 37 Heft 2 v. 27.1.2009

ABGB § 1295 Abs 1, § 1298, § 1319a

Ob den Pistenhalter nach Betriebsschluss der Lifte bzw nach der letzten Kontrollfahrt noch (nach-)vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Schifahrern treffen können, bleibt offen. Jedenfalls haftet der Pistenhalter als Wegehalter gem § 1319a ABGB, wenn er trotz Pistenschlusses gebotene Verkehrssicherungsmaßnahmen grob schuldhaft unterlässt.

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