ABGB § 1295 Abs 1, § 1298, § 1319a
Ob den Pistenhalter nach Betriebsschluss der Lifte bzw nach der letzten Kontrollfahrt noch (nach-)vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Schifahrern treffen können, bleibt offen. Jedenfalls haftet der Pistenhalter als Wegehalter gem § 1319a ABGB, wenn er trotz Pistenschlusses gebotene Verkehrssicherungsmaßnahmen grob schuldhaft unterlässt.