WEG § 20 Abs 4, § 24 Abs 6, § 52 Abs 2 Z 1
Gem § 20 Abs 4 WEG hat der Verwalter für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, und für größere Verbesserungsarbeiten mindestens drei Angebote einzuholen. Eine Pflicht des Verwalters, die Wohnungseigentümer über die eingeholten Angebote abstimmen zu lassen, folgt daraus nicht.