ABGB §§ 364, 364b, 890
WEG §§ 16, 28, 29
Für eine nachbarrechtliche Klage (hier: wegen Vertiefung des Nachbargrundstücks nach § 364b ABGB) ist ein einzelner Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, von der die Störungen ausgehen, nur dann passiv legitimiert, wenn er entweder selbst der Störer ist oder die begehrte Leistung nach der inneren Ordnung der Eigentümergemeinschaft ohne Zusammenwirken mit den anderen Wohnungseigentümern erbringen kann. Der letztgenannte Fall liegt nicht vor, wenn Maßnahmen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft gefordert werden.