ABGB § 178
AußStrG § 79 Abs 2, § 110
Wenn trotz dessen Bereitschaft kein persönlicher Kontakt besteht, umfassen die Informations- und Äußerungsrechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils auch minderwichtige Angelegenheiten des Kindes. Im Rahmen seiner Informationsrechte kann dieser Elternteil die Übermittlung von Schulzeugnissen (hier: von Halbjahreszeugnissen) verlangen, wobei Zeugnisse für die Information über Begabungen, Neigungen, Interessen und Schwächen des Kindes aber keineswegs ausreichend sind.