ABGB § 140
Ein Taschengeld in Höhe von 50 EUR pro Monat, das dem behinderten Unterhaltsberechtigten von der Behindertenwerkstätte, in der er tätig ist, ausgezahlt wird, mindert dessen Unterhaltsanspruch nicht. Der Vergleich mit einer intakten Familie spricht dafür, dass ein derart geringes Einkommen nicht auf den Unterhalt anzurechnen ist.