Schon nach der Rechtslage vor der WRN 2006 waren gesundheitsgefährdende Elektroinstallationen für die Kategorieeinstufung gem § 15a Abs 1 Z 4 MRG relevant. Mit der WRN 2006 wurde der Katalog der Erhaltungsarbeiten in § 3 Abs 2 Z 2 MRG um einen Tatbestand erweitert. Seit 1. 10. 2006 trifft den Vermieter auch die Verpflichtung zur Durchführung von Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind, wenn es sich dabei um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt. Im Folgenden soll untersucht werden, ob diese Rechtsänderung Auswirkungen auf die Ansprüche von Mietern bewirkt hat, dies vor allem im Zusammenhang mit der Norm des § 1096 ABGB.