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Rechtsanwalt als Vertragserrichter - keine Pflicht zur Prüfung bereits getroffener Vereinbarungen

RechtsprechungSchadenersatzZak 2009/676Zak 2009, 419 Heft 21 v. 1.12.2009

ABGB § 1295 Abs 1, § 1299

RAO § 9

Wenn ein Rechtsanwalt mit der Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde für einen bereits abgeschlossenen Liegenschaftskaufvertrag beauftragt wird, hat er die Vereinbarungen entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen. Es ist aber nicht seine Aufgabe, auf Abänderungen hinzuwirken oder einen Teil von der Vertragsunterfertigung abzuhalten. Die Ansicht, dass der Rechtsanwalt in diesem Fall auch nicht zu überprüfen hat, ob die von den Parteien vereinbarte Bebaubarkeit tatsächlich gegeben ist, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

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