GBG § 81 Abs 2, § 123 Abs 2
AußStrG § 46 Abs 3
Im Grundbuchverfahren ist ein Rechtsmittel nur dann rechtzeitig, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Grundbuchgericht einlangt.
GBG § 81 Abs 2, § 123 Abs 2
AußStrG § 46 Abs 3
Im Grundbuchverfahren ist ein Rechtsmittel nur dann rechtzeitig, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Grundbuchgericht einlangt.