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Anerkennung und Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen nach der EuGVVO trotz Vorliegens einer Schiedsvereinbarung?

ThemaUniv.-Ass. Mag. Dr. Thomas GarberZak 2009/627Zak 2009, 390 Heft 20 v. 17.11.2009

Der deutsche BGH (5. 2. 2009, IX ZB 89/06)11EuZW 2009, 308 = MDR 2009, 645 = NJW-RR 2009, 999 = SchiedsVZ 2009, 174 = WM 2009, 768 = ZIP 2009, 735. hatte sich unlängst mit der Frage zu befassen, ob auch einstweilige Maßnahmen staatlicher Gerichte zur Sicherung eines Anspruchs aus einem Rechtsverhältnis, für das eine Schiedsvereinbarung besteht, nach den Bestimmungen der EuGVVO22Die Entscheidung erging zu den Bestimmungen des EuGVÜ. Da diese insofern den Bestimmungen der EuGVVO entsprechen, gelten die Ausführungen des BGH auch für den Anwendungsbereich der EuGVVO. anerkannt und vollstreckt werden können. Im Unterschied zur Vorinstanz bejaht der BGH die Anwendbarkeit der Verordnung. Da die Frage auch für den österreichischen Rechtsraum von Bedeutung ist, soll im vorliegenden Beitrag die Auffassung des BGH dargestellt und untersucht werden.

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