ABGB § 94
Eine Ausgleichszulage, die der Unterhaltsberechtigte bezieht, stellt aufgrund ihres gegenüber dem Unterhaltsanspruch subsidiären Charakters kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen dar. Hingegen ist ein Ausgleichszulagenbezug des Unterhaltspflichtigen als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen.