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Siegwart/Höhne, Die Haftung des Privatgutachters nach § 1330 ABGB, ecolex 2009, 859.

LiteraturübersichtSchadenersatzZak 2009/617Zak 2009, 380 Heft 19 v. 3.11.2009

Nach 4 Ob 75/92 = JBl 1993, 518 haftet ein Privatgutachter nur dann für ehrenrührige oder kreditschädigende Äußerungen in seinem Gutachten gem § 1330 ABGB, wenn er diese im Wissen, dass sie falsch sind, getätigt hat. Die Autoren üben an dieser Rechtsansicht Kritik. Eine Ausnahme von § 1330 ABGB sei zwar im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege für gerichtliche Sachverständige (vgl 7 Ob 588/83 = SZ 56/74), nicht jedoch für Privatgutachter gerechtfertigt.

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