vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schutzzweck der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit a und b StVO - kein Schutz des Querverkehrs

RechtsprechungSchadenersatzZak 2009/603Zak 2009, 376 Heft 19 v. 3.11.2009

ABGB § 1311

StVO § 16 Abs 1

Weder das Überholverbot bei zu geringer Fahrbahnbreite (§ 16 Abs 1 lit a zweiter Fall StVO) noch das Überholverbot wegen zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz (§ 16 Abs 1 lit b StVO) hat den Zweck, den benachrangten Querverkehr zu schützen. Das Überholverbot wegen Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer (§ 16 Abs 1 lit a erster Fall StVO) setzt eine bei Beginn des Überholvorgangs (abstrakt) erkennbare Gefährdung voraus und kann daher gegenüber einem benachrangten querenden Fahrzeuglenker, dessen Vorrangverletzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar war, nicht eingreifen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte