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Keine Haftung für Mietzinsrückstände nach Unternehmenserwerb im Konkurs

RechtsprechungSchuldrechtZak 2009/600Zak 2009, 375 Heft 19 v. 3.11.2009

ABGB § 1120, § 1409a

Im Fall des Erwerbs aus dem Konkurs schließt § 1409a ABGB eine Haftung des Unternehmenskäufers für Schulden des Veräußerers nach § 1409 ABGB aus. Der Unternehmenskäufer haftet auch dann nicht für bestehende Mietzinsschulden, wenn er anstelle des Veräußerers als Bestandnehmer in das Mietverhältnis eingetreten ist.

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