Im Mittelpunkt des Artikels steht die Untersuchung möglicher Schadenersatzansprüche des betrogenen Ehegatten gegenüber dem ehestörenden Dritten, bspw für Detektivkosten oder den Unterhaltsaufwand für das in Wahrheit vom Ehestörer abstammende Kind. Die Autorinnen vertreten die Ansicht, dass die Ehe kein absolut geschütztes Recht ist, dessen Verletzung auch Dritte zu Schadenersatz verpflichtet. Der Ehestörer hafte nur dann, wenn besondere Zurechnungsgründe vorliegen, etwa bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung oder bei Verletzung einer Aufklärungspflicht. Von einer Aufklärungspflicht sei auch im Verhältnis zwischen dem wahren Vater und dem Scheinvater auszugehen. Die Haftung des wahren Vaters für den Unterhaltsaufwand könne daher darauf gestützt werden, dass die Information des Scheinvaters über die tatsächlichen Umstände trotz Kenntnis unterlassen wurde.