Nach Ansicht des Autors besteht im Verjährungsrecht des ABGB ein erheblicher Reformbedarf. Die nach Formulierung und Systematik oft schwer erfassbaren Regelungen sollten im Interesse der Rechtssicherheit klarer gestaltet werden. Weiters schlägt er ua vor, die Regelverjährungszeit von 30 Jahren deutlich zu verkürzen, Sondertatbestände weitestgehend aufzugeben und Verfallsfristen in Verjährungsfristen umzuwandeln.