Im Rahmen der Darstellung der auf Patchworkfamilien bezogenen Regelungen des am 1. 1. 2010 in Kraft tretenden FamRÄG 2009 (siehe auch Zak 2009/531, 326) befasst sich der Artikel insb mit dem in § 90 Abs 3 ABGB nF vorgesehenen Recht des ehelichen Stiefelternteils, seinen Ehegatten bei Verhinderung in "Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens" zu vertreten. Unter solchen alltäglichen Obsorgeangelegenheiten versteht der Autor bspw das Unterschreiben einer Entschuldigung für die Schule, den Besuch des Elternsprechtags, die Einwilligung in leichtere medizinische Behandlungen sowie übliche Gebote und Verbote an das Kind, wie zB die Bestimmung der Schlafenszeit. Bei Verhinderung des Obsorgeberechtigten bestehe die Vertretungsmacht ex lege. Wenn beide leiblichen Elternteile obsorgeberechtigt sind, müssten beide verhindert sein. Bei der Ausübung der Vertretungsmacht habe sich der Stiefelternteil am bekannten bzw mutmaßlichen Willen seines Ehegatten zu orientieren.